Winfried Asprion, Karin Fluhrer, Wolf Hoffmann, Thomas Bauer
Offene Grüne Liste Bürger im Mittelpunkt
Im Gemeinderat Horb im Gemeinderat Horb
Verantw.: Winfried Asprion (OGL)
Herrn
Oberbürgermeister
Peter Rosenberger
Marktplatz
72160 Horb a.N.
14. Januar 2024
Antrag an den Gemeinderat
Guten Tag sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Rosenberger,
die Amtszeit des derzeitigen Ersten Beigeordneten neigt sich dem Ende entgegen. Ein Zeitpunkt, in dem es zu überlegen gilt, wie weiter vorgegangen werden kann und soll.
In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern kann – muss aber nicht – nach § 49 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Beigeordneter als Vertreter des Oberbürgermeisters bestellt werden.
Aus verschiedensten Gründen, die nachstehend dargelegt werden, beantragen wir folgendes:
Der Gemeinderat möge beschließen, die Stelle des Ersten Beigeordneten zunächst für die nächsten beiden Jahre nicht zu besetzen und danach abschließend über eine Streichung der Stelle zu entscheiden. Diesbezüglich soll der § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Horb a.N. gestrichen werden.
Begründung:
- Verschlankung und Verbesserung der Organisation der Verwaltung
Eine flache Hierarchie bietet zahlreiche Vorteile für die Stadtverwaltung.
Flexibilität: eine flache Hierarchie ermöglicht es der Verwaltung, schneller auf Anforderungen zu reagieren. Teams können sich schnell an neue Bedingungen anpassen und Entscheidungen treffen, ohne lange Wartezeiten einer weiteren zwischengeschalteten Entscheidungsebene.
Innovation: Durch die offene Kommunikation und die direkte Zusammenarbeit entstehen oft neue Ideen und kreative Lösungen. Mitarbeiter fühlen sich ermutigt, ihre Vorschläge einzubringen und innovative Ansätze zu verfolgen.
Transparenz: In flachen Hierarchien sind Informationen für alle Mitarbeiter leichter zugänglich. Dies fördert das Vertrauen und die Zusammenarbeit im Team.
Schnelligkeit: gerade in der heutigen Zeit ist die Schnelligkeit innerhalb einer kommunalen Verwaltung ein deutlicher Standortvorteil. Durch eine zwischengeschaltete Ebene werden u.U. in der Fachebene bereits wirksam abgestimmte Maßnahmen behindert und nicht oder verspätet umgesetzt.
Durch Schaffung effizienterer Organisationsstrukturen in der Führungsebene der Stadt Horb a.N. kann durchaus auf die Beigeordnetenstelle verzichtet werden.
Daneben ist ja auch darauf abzustellen, dass der Oberbürgermeister durch einige sehr kompetente Stabsstellen beraten und unterstützt wird. Wir gehen davon aus, dass hier auch entscheidende Anstöße kommen und umgesetzt werden.
- Kosteneinsparung
Es ist für die Bürgerschaft nicht nachvollziehbar, wieso eine Stelle, die insgesamt an Personal- und Sachkosten aus unserer Sicht mindestens 200.000 Euro pro Jahr verschlingt ohne Nachweis einer effektiven und leistungsorientierten Stellenausgestaltung beibehalten werden soll.
Die anfallenden horrenden Pensionslasten sollen hier zunächst unberücksichtigt bleiben.
Insbesondere die Höhergruppierung aller FachbereichsleiterInnen in die höchste Besoldungsgruppe ist aus unserer Sicht dazu angetan, Vertretungen fachbereichsbezogen durch deren LeiterInnen vornehmen zu lassen. Das know-how ist vorhanden und die Aufwertung der jeweiligen Positionen ist damit immanent.
Lt. KGSt sind für eine Eingruppierung nach A15 zu 25 % der „Grad der Verantwortung mit Leitungsverantwortung“ und zu 10 % der „Grad der Selbständigkeit“ zugrunde zu legen. In diesen Segmenten enthalten ist auch das Thema „Repräsentation nach außen“. Da dies aus unserer Sicht bisher nicht ausreichend umgesetzt ist, bietet sich dieser Schritt nun an.
Mit der Reduktion der Beigeordnetenstelle werden die Fachbereichsleitungen im Rathaus mehr Wertschätzung und Verantwortung erfahren. Eine moderne Verwaltung mit möglichst flachen Hierarchien ist das Ziel.
Der OB lässt sich bei vielen öffentlichen Terminen vom Beigordneten vertreten; dies könnte neben den fachbereichsbezogenen Vertretern auch durch die ehrenamtlichen Stellvertreter geschehen, im Bedarfsfall könnte man zu der früheren Zahl der Vertreter zurückkehren.
Der Bund der Steuerzahler begrüßt die derzeit in Kommunen geführte Debatte über die Abschaffung der städtischen Beigeordneten-Posten. „Der Ansatz, die Stellen der Beigeordneten wegfallen zu lassen, ist aus Steuerzahlersicht zu begrüßen“, sagt Markus Berkenkopf, Experte für Haushalts- und Finanzpolitik beim Steuerbund.
- Wechselwirkungen
Gerade derzeit, bei extrem angespannter Haushaltssituation muss der Einwohnerschaft auch gezeigt werden, dass auch interne Strukturen auf den Prüfstand kommen. Mit unserem fundierten Antrag vom 08. Oktober 2024 auf umfassende und qualifizierte Aufgabenanalyse wäre dies auf jeden Fall gewährleistet.
Unsere Zählgemeinschaft legt großen Wert auf Personaleffizienz. Die Haushaltsplanung der Stadt Horb muss in Sachen Personal einen starken Fokus auf die Effizienzsteigerung und die Reduzierung von Doppelstrukturen legen, um Kosten zu senken und die Ressourcen effektiver einzusetzen.
Deshalb bietet die Nichtbesetzung der Beigeordneten-Stelle die Chance, nach außen einen positiven Startimpuls hinsichtlich schwieriger werdenden Zeiten zu setzen.
Eine weitere Folge ist, dass Oberbürgermeister Organisations- und Personalalternativen innerhalb der Verwaltung prüfen und seinen Vorstellungen entsprechend einfacher und schneller umsetzen kann. Er ist in seiner Leitungsfunktion nicht beschränkt und kann seinen Pflichten, aber auch seiner Verantwortung gegenüber Rat und Bürgerschaft besser gerecht werden. Damit wird auch die Organisationsbefugnis des Oberbürgermeisters, der die Gesamtverantwortung für das Funktionieren der Gesamtverwaltung trägt, in konsequenter Weise gestärkt.
- Politsche Neutralität
Insbesondere nach bisher gemachten Erfahrungen ist die Beigeordneten-Stelle zumindest derzeit weniger als ständiger Vertreter besetzt, sondern wird eher zur politischen Willensbildung instrumentalisiert. So werden nur Teile des Gemeinderat je nach politischer Ausrichtung als Partner gesehen und abweichende Meinungen werden emotional angegriffen. Eine gewollte Zusammenarbeit ist für unsere Zählgemeinschaft nicht erkennbar. Daher wird gegen das Gebot der politischen Neutralität durch einen Wahlbeamten zu oft verstoßen. Dies ist angesichts der großen Herausforderungen nicht zielführend.
Die Neutralitätspflicht von Beamten ist ein wesentlicher Grundsatz im öffentlichen Dienst Deutschlands, der im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und im Bundesbeamtengesetz (BBG) rechtlich verankert ist. § 33 des BeamtStG und § 60 des BBG legen verschiedene Grundpflichten von Beamten fest, zu denen auch die Neutralitätspflicht gehört.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit gehen wir davon aus, dass über diesen Antrag zeitnah entschieden werden wird.
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